Rechtsprechung
   BVerfG, 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,50167
BVerfG, 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16 (https://dejure.org/2016,50167)
BVerfG, Entscheidung vom 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16 (https://dejure.org/2016,50167)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 (https://dejure.org/2016,50167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,50167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 BGB
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags - schwerer Nachteil nicht dargelegt - unzureichende Darlegung des Ausgangssachverhalts sowie des Verfahrensgangs

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Rechtsschutz gegen die Übertragung des Sorgerechts für die Kinder von dem zuletzt allein sorgeberechtigten verstorbenen Kindesvater auf das Jugendamt

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags - schwerer Nachteil nicht dargelegt - unzureichende Darlegung des Ausgangssachverhalts sowie des Verfahrensgangs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Rechtsschutz gegen die Übertragung des Sorgerechts für die Kinder von dem zuletzt allein sorgeberechtigten verstorbenen Kindesvater auf das Jugendamt

  • rechtsportal.de

    Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Rechtsschutz gegen die Übertragung des Sorgerechts für die Kinder von dem zuletzt allein sorgeberechtigten verstorbenen Kindesvater auf das Jugendamt

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags - schwerer Nachteil nicht dargelegt - unzureichende Darlegung des Ausgangssachverhalts sowie des Verfahrensgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufiger verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz - und ihre hinreichende Begründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16
    Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte.

    Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragsstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr).

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16
    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).

    b) Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.02.2016 - 1 BvQ 8/16

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16
    Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20

    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen

    c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. die Feststellung der Zulässigkeit einer von ihr angekündigten bundesweiten Demonstration sowie der Unzulässigkeit eines Verbots dieser Demonstration begehrt, fehlt es bereits an einer vollständigen und nachvollziehbaren Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die dem Bundesverfassungsgericht wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Beurteilung eine Entscheidung nach Aktenlage ermöglichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 08.05.2017 - 1 BvQ 19/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris, Rn. 3).

    Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris, Rn. 5).

    b) Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen daher grundsätzlich die für die verfassungsrechtliche Würdigung notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Ist dies nicht möglich (etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte), ist mithin der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und entstünden dem Antragsteller bei Versagung des von ihm begehrten Eilrechtsschutzes schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, ist von den Vorgaben des § 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO abzuweichen und anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (bei der die Nachteile abzuwägen sind, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2019, 1 BvR 169/19; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21), sofern der Antragsteller darlegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16), und sofern er eigene schwere Nachteile, aus denen sich ergibt, dass die Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen kann, hinreichend substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16; BVerfG, Beschluss vom 26. März 2017, 1 BvQ 15/17; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, 1 BvQ 19/17; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2020, 1 BvR 515/20, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 BvR 972/20).

    Gleiches gilt, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, 2 BvF 1/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2020, 1 BvQ 55/20; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 422; Brandenburgisches Oberlandesgericht ?OLG?, Beschluss vom 24. August 2015, 13 UF 132/15) oder wenn lediglich die Rechtslage umstritten, aber doch nicht so komplex und/oder schwierig ist, dass keine Möglichkeit besteht, sich über sie kurzfristig eine Meinung zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2020, 1 BvR 1094/20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014, L 13 AS 363/13 B ER; Knispel, jurisPR-SozR 4/2017 Anm. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30/17 B ER; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 425; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1335/13).

  • VerfGH Berlin, 26.02.2020 - VerfGH 20 A/20

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende

    Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs. 1 VerfGHG) und sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. zum Bundesrecht im Hinblick auf die gleichlautende Vorschrift des § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris Rn. 2, vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris Rn. 3, vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris Rn. 4 und vom 13. Februar 2020 - 1 BvQ 12/20 -, juris Rn. 4).

    Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof nach § 31 Abs. 1 VerfGHG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. Beschlüsse vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10, st. Rspr.) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris Rn. 4, vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris Rn. 5 und vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 07.12.2020 - 1 BvR 2719/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend eine Abseilaktion an einer Autobahnbrücke

    Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Begründung

    Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8; Beschuss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/18

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem familienrechtlichen Verfahren

    Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8; Beschuss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.08.2019 - 1 BvQ 64/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die

    Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 2 m.w.N.).

    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ergangene

    Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

    Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvQ 124/20

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich eines verwaltungsgerichtlichen

    Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 122, 63 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt worden zu sein.
  • BVerfG, 08.08.2019 - 1 BvQ 63/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in einem sorgerechtlichem

  • BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvQ 65/19

    Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Antragsbegründung - bereits

  • BVerfG, 19.01.2018 - 2 BvQ 4/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer

  • BVerfG, 02.10.2020 - 1 BvR 2248/20

    Ablehnung eines auf Aussetzung der Vollziehung einer fachgerichtlichen

  • BVerfG, 13.02.2019 - 1 BvQ 9/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels

  • BVerfG, 24.10.2019 - 2 BvQ 87/19

    Unzulässigkeit des Eilantrags bei fehlender Benennung eines konkreten Hoheitsakts

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvQ 85/19

    Erfolgloser Eilantrag mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht